Über uns!

Der Heidter Bürgerverein e. V. (ursprünglich: Heidter Bezirksverein, gegründet 1904) ist eine überparteiliche, überkonfessionelle Bürgerinitiative im Wuppertaler Stadtteil Barmen-Heidt. Seit über 120 Jahren engagiert sich der Verein für die Interessen der Bürger im Bezirk – von Infrastrukturfragen über den Erhalt historischer Bauten bis hin zur Organisation von Festen und kulturellen Veranstaltungen.

Was uns antreibt, ist die Liebe zur Heimat, zur Natur und der Wunsch nach einem lebendigen, solidarischen Stadtteil. Wir verstehen uns als Mittler zwischen Bürgerschaft und Verwaltung.

Unsere Geschichte


1864

Gründung des Barmer Verschönerungsvereins – Ursprung bürgerschaftlichen Engagements auf dem Heidt.

1904

Gründung des Heidter Bezirksvereins am 8. Mai in der Gaststätte Wilhelm Klein.

1949

Wiedergründung nach dem Zweiten Weltkrieg – erste Versammlung am 30. März.

1959

Protest gegen die Stilllegung der Barmer Bergbahn – Einsatz für den Nahverkehr.

1972

Erste Ausgabe des „Heidter Blättchens“ erscheint.

1975

Erstes Frühlingsfest (Kinder-Maifest) auf dem Clemens-Artmeier-Platz.

1986

Sanierung des Hofeshaus Lütterkus-Heidt – Renaissance-Fachwerkhaus erhalten.

1989

Protestaktionen zum Erhalt der Hauptschule Heidt – 1800 Unterschriften gesammelt.

1998

Barmer Südstadtfest & offizielle Eintragung als Heidter Bürgerverein e. V.

2002

Sanierung der Dicken-Ibach-Treppe mit dem Barmer Verschönerungsverein.

Heute

Einsatz für Denkmalpflege, sichere Schulwege, Verkehrsberuhigung und Nachbarschaftspflege im Bezirk Heidt.

Vorstand seit 2025

1. Vorsitzender:
Hermann-Josef Brester

2. Vorsitzender:
Bernhard Schmidt

1. Kassierer:
Klaus Engels

2. Kassiererin:
Bärbel Spier

1. Schriftführer:
Hans Heyer

2. Schriftführerin:
Gisela Grüneberg

Satzung des Heidter Bürgervereins e.V.

§ 1 Name, Sitz und Grenzen
1.1 Der 1904 gegründete Verein trägt den Namen „HEIDTER BÜRGERVEREIN e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter VR 3533 eingetragen; er hat seinen Sitz im Bezirk Heidt im Stadtteil Barmen der Stadt Wuppertal.

1.2 Die Grenzen des vom HEIDTER BÜRGERVEREIN

vertretenen Gebietes sind nach Norden die Wupper, nach Osten die Brändströmstraße, Krebsstraße, Grillparzerweg, Freiligrathstraße, nach Süden Schubert- und Lönsstraße und nach Westen Schüllerallee und Fischertal.

1.3 Sitz des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

1.4 Der Verein ist ein ordentliches Mitglied im Stadtverband der Bürger- und Bezirksvereine Wuppertal.

§ 2 Zweck
2.1 Der Verein verfolgt als Bürgerverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch die Vertretung der allgemeinen Interessen der Bürger im Bezirk Heidt gegenüber den zuständigen Stellen in Bezirksvertretung Heckinghausen, Rat und Verwaltung der Stadt Wuppertal, durch Förderung der Heimat-, Landschafts- und Denkmalpflege sowie des Bürger- und Gemeinsinns, z. B.: Organisation des „Martinszuges auf dem Heidt“, und einer Adventfeier, sowie Fahrten für Bürger des Bezirks mit Bezuschussung bedürftiger Fahrgäste, bei Bedarf Einberufung von Informationsveranstaltungen für Bürger des Bezirks z. B. zu strittigen Bebauungsplänen sowie Herausgabe des einmal jährlich erscheinenden Mitteilungsheftes „Heidter Blättchen“, das kostenlos an die Mitglieder und zahlreiche Haushalte im Bezirk Heidt verteilt wird. Der Verein steht auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2.3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, haben aber Anspruch (gegen entsprechenden Nachweis) auf Ausgleich von Sachkosten.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen und Anschrift sowie freiwillig Alters- und Berufsangabe enthalten. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Deren Höhe und Fälligkeit regelt die Mitgliederversammlung (s. u.: § 3.6. bis 3.8!). Die Neumitglieder erhalten eine Antragsbestätigung mit der Satzung, einem Bankeinzugsvorduck und einer Datenschutzerklärung. Mit der Annahme der Antragsbestätigung wird die Satzung ausdrücklich anerkannt. Die Vereinsführung verpflichtet sich zu sorgsamem Umgang mit den Personendaten  gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes. Vereinsleistungen können auch von nicht volljährigen Familienmitgliedern in Anspruch genommen werden.

3.2 Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes; sie endet auch – jeweils für die ganze Familie – durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein.

3.3 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

3.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des gesch.ftsführenden Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand mitzuteilen.

3.5 Ein Mitglied kann, wenn es nachweislich grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen bzw. zum Nachteil des Vereins und seiner Mitglieder gehandelt hat, nach erfolgter Anhörung durch Vorstand und Beirat mit absoluter Mehrheit des erweiterten Vorstandes aus dem Verein  ausgeschlossen werden.

3.6 Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der für jedes erwachsene Mitglied gilt. Jedes Mitglied hat das Recht, für sich einen höheren Jahresbeitrag festzulegen; die Höhe seines über dem Mindestbeitrag liegenden Beitrages kann das Mitglied jährlich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kassierer bis jeweils zum 30.9. ändern.

3.7 Der Beitrag ist spätestens bis zum 31.3. eines jeden Jahres zu entrichten, nach Möglichkeit bargeldlos durch Überweisung auf das Vereinskonto oder durch die Teilnahme am Beitragseinzugsverfahren, das im Februar durchgeführt wird.

3.8 Eine Änderung des Jahresmindestbeitrages kann nur bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung („Jahreshauptversammlung“) auf Antrag des erweiterten Vorstandes mehrheitlich beschlossen werden.

§ 4 Vorstand, Wahlen und Organe des Vereins
4.1 Zur Führung der Vereinsgeschäfte wird ein geschäftsführender Vorstand eingesetzt. Er besteht aus dem ersten und einem stellvertretenden Vorsitzenden, 2 Kassierern und 2 Schriftführern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich.

4.2 Dem gesch.ftsführenden Vorstand steht ein erweiterter Vorstand („Beirat“) zur Seite, der aus mindestens sechs Personen besteht.

4.3 Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln oder als Gruppe zu wählen. Hierüber stimmt die Mitgliederversammlung ab. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Zum Beirat gehören 2 oder 3 Kassenprüfer, die die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre wählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer geben jährlich gegenüber der Mitgliederversammlung einen Bericht über die erfolgte Kassenprüfung ab.

4.4 Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die vorgelegte Tagesordnung kann auf Antrag per Mehrheitsbeschluss bei Sitzungsbeginn geändert werden. Der erweiterte Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4.5 In dringenden Fällen tagt nach kurzfristiger Einberufung durch den Vorsitzenden der geschäftsführende Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, die Beschlüsse der Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sind gültig, müssen aber auf der folgenden Sitzung dem erweiterten Vorstand bekanntgemacht werden.

§ 5 Jahreshauptversammlung
5.1 Mindestens einmal jährlich, In der Regel im I. oder II. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung als „Jahreshauptversammlung” stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch eine persönliche, schriftliche Einladung an jedes Vereinsmitglied unter Angabe der Tagesordnung einberufen (sie erfolgt durch Briefpost oder digital/elektronisch durch E-Mail) und vom ersten oder zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung leitet ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes die Versammlung. Änderungswünsche bezüglich der Tagesordnung sind zu berücksichtigen und von der Versammlung per Abstimmung zu regeln.

5.2 Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Das abstimmungsverfahren erfolgt in der Regel durch Handheben, bei Widerspruch (auch eines einzelnen Mitgliedes) jedoch durch geheime Wahl mit Stimmzetteln.

5.3 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll (mit Anwesenheitsliste und Tagesordnung sowie bei Satzungsänderungen dem genauen Wortlaut) anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter sowie vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen und der nächsten Versammlung vorzulegen ist.

5.4 Satzungsänderungen bzw. -Neufassungen kann auf Antrag des erweiterten Vorstandes nur die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Der Einladung ist die vorgesehene Neufassung beizufügen.

5.5 Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder analog zu § 5.1 mindestens 2 Wochen vor dem anberaumten Termin einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 6 entsprechend.

§ 6 Auflösung des Vereins
6.1 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliedersammlung gemäß § 8 beschlossen werden. Notwendig sind die Stimmen von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6.2 Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen der Kinderhospiz-Stiftung Bergisches Land, Burgholz, zu, die es unmittelbar für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Beschluss der Satzung 
7.1 Genehmigt durch die Jahreshauptversammlung als  Gründungsversammlung am 16.5.1998.

7.2 Geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 22.11.2003.

7.3 Geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 29.3.2025.

7.4 Geändert durch Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 21.3.2026.